SteuVE nach § 14a EnWG
Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG
Große Herausforderungen im elektrischen Verteilnetz
Die evd, im Auftrag des Netzbetreibers, unterstützt den Ausbau von E-Mobilität und Wärmepumpen. Doch die höhere Leistung und gleichzeitige Stromnutzung dieser Geräte stellen das Niederspannungsnetz zunehmend vor Herausforderungen.
Ziel der BNetzA-Festlegungen zu § 14a EnWG
Ab dem 1. Januar 2024 dürfen wir im Auftrag des Netzbetreibers den Anschluss von Wärmepumpen oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Um den umgehenden Netzanschluss in der Niederspannung jederzeit sicherzustellen, wurde der § 14a EnWG eingeführt. Ab dem 1. Januar 2024 müssen neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) im Niederspannungsnetz, darunter Wärmepumpen, Kälteerzeuger, Elektro-Ladepunkte und Batteriespeicher ab 4,2 kW, gemäß § 14a gesteuert werden können. Ihr Haushaltsverbrauch wird von einer möglichen Steuerung nicht erfasst.
Vorteile für Verbraucher
Verbraucher mit steuerbaren Einrichtungen profitieren von reduzierten Netzentgelten. Sie haben aktuell die Wahl zwischen einer festen Pauschale (ca. 130,- €) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises.
Steuerung im Überblick
Eine Steuerung erfolgt nur bei drohender Netzüberlastung, zunächst nur maximal zwei Stunden täglich, und wird vom Netzbetreiber im Vorfeld angekündigt. Idealerweise erfolgt die Steuerung über ein Smart Meter. Aktuell bestehen im Netzgebiet der evd keine entsprechenden Engpässe – falls sich dies ändert, werden wir uns rechtzeitig bei Ihnen melden. Der Strom wird aber nie komplett abgestellt. Die maximale Bezugsleistung wird nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig reduziert, Elektroautos laden dann entsprechend langsamer.
Weitere Aspekte
Bei mehreren steuerbaren Geräten hinter einem Netzanschlusspunkt kann jede steuerbare Verbrauchseinrichtung separat gesteuert werden oder eine gleichzeitige Steuerung mehrerer Verbrauchseinrichtungen über ein Energiemanagementsystem erfolgen. Die Herstellung der Steuerbarkeit ist durch Sie als Anlagenbetreiber zu verantworten. Bitte sprechen Sie hierzu mit Ihrem Installateur. Ein ebenfalls erforderliches intelligentes Messsystem können Sie bei uns als Messstellenbetreiber oder Ihrem Netzbetreiber beauftragen.
Informationen für Installateure
Informationen für Installateure – Regelungen zur Steuerung steuerbarer Ver-brauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG
Am 01.01.2024 treten die Regelungen der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung der Um-setzung von §14a EnWG in Kraft. Daraus ergeben sich neue Vorgaben für Installateure, Netzkunden und Netzbetreiber.
1. Überblick über die Neuregelung zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG
Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen gemäß der Regelung nach §14a EnWG gesteuert werden?
- Wärmepumpen unter Einbezug von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- Private Ladepunkte
- Batteriespeichersysteme (betroffen ist nur der Leistungsbezug)
- Kälteerzeuger
Von der §14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.
Sollten hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen einer Verbrauchergruppe (bspw. mehrere Wärmepumpen) installiert sein, werden die Anschlussleistungen rechnerisch zusammengefasst. Maßgeblich ist folglich, ob die Summenleistung aller Anlagen einer Verbrauchergruppe größer ist als 4,2 kW.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender §14a-Vereinbarung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden können auf Kundenwunsch in die neue Regelung wechseln, um so von den reduzierten Netzentgelten (Modul 1 & Modul 2) zu profitieren. Sollte dies nicht geschehen, müssen §14a-Bestandsanlagen spätestens zum 31.12.2028 in die neue Regelung überführt sein. Voraussetzung ist, dass die Steuerbarkeit der Anlagen durch Installateure sichergestellt wurde.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 ohne bestehende §14a-Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen (hier gilt Bestandsschutz). Es besteht jedoch die Möglichkeit auf Kundenwunsch in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert (hier gilt Bestandsschutz).
Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind von der Teilnahmepflicht/einer Steuerung gemäß §14a EnWG ausgenommen?
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §25 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärme-pumpen und Klimageräte, die für gewerbliche betriebsnotwendige Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.
Inwiefern sind Kunden von der neuen §14a-Regelung betroffen?
Gemäß der neuen §14a-Regelung darf eine Netzanschlussanfrage für steuerbare Verbrauchs-einrichtungen nicht mehr mit der Begründung der Überschreitung von Netzkapazitäten abgelehnt oder der Netzanschluss verzögert werden.
Bei zunächst planerisch ermittelter Engpasssituation darf die Leistung steuerbarer Verbrauchs-einrichtung bis auf minimal 4,2 kW gedimmt werden, sofern die Netzanschlussleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung unter 11 kW liegt. Sollte die Netzanschlussleistung 11 kW bzw. mehr betragen, kann eine Dimmung der Bezugsleistung bis auf minimal der Skalierung der Netzanschlussleistung an einem Skalierungsfaktor (der vorläufige Skalierungsfaktor beträgt 0,4 (Stand 18.12.2023)) erfolgen. Engpässe werden innerhalb unseres Netzgebiets zunächst jedoch nicht erwartet.
Der Haushaltsverbrauch wird durch die Steuerung nicht begrenzt. Die Steuerung kann über eine direkte Steuerung der SteuVE oder über die Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen, diese Entscheidung muss durch den Kunden getroffen werden. Die Steuerung über ein EMS ermöglicht eine freie Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die hinter dem EMS angeschlossenen Verbraucher. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der minimalen Bezugs-leistung am Netzanschlusspunkt im Falle einer Steuerung durch den Netzbetreiber zusätzlich ein von der Anzahl steuerbarer Verbraucher abhängiger Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt. In beiden Fällen sind Kunden für die Herstellung der Steuerbarkeit verantwortlich und tragen die entsprechenden Kosten. Sollten durch den Messstellenbetreiber Vorgaben zu den Standards der Steuerungstechnik gegeben sein, sind diese einzuhalten. Sie als Installateure können alternativ auf Kundenwunsch den Messstellenbetreiber oder den Verteilnetzbetreiber mit dem Einbau von Mess- und Steuerungstechnik beauftragen.
Welchen Ausgleich erhalten Kunden für die Steuerbarkeit ihrer Verbrauchseinrichtung(en)?
Als Ausgleich für die Steuerbarkeit ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten Kunden reduzierte Netzentgelte. Es gibt zwei Auswahlmöglichkeiten:
- Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts um ca. 130,- € (brutto) zuzüglich individuell durch den Netzbetreiber ermittelter Stabilitätsprämie.
- Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %. Modul 2 erfordert die Installation eines separaten Zählers an den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Zur Abrechnung von Modul 2 muss für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein separater Zählpunkt eingerichtet werden. Gemäß der Bundesnetzagentur empfiehlt sich für Ladepunkte die Wahl von Modul 1 und für Wärmepumpen die Wahl von Modul 2. Ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich. Weitere Informationen zu den Netzentgeltmodulen können Sie dem Preisblatt (www.rng.de/netzentgelte-strom) entnehmen.
2. Technische Anforderungen
In Abbildung 1 sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der technischen Anbindung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen dargestellt. Die Grenze zum Eigentum des Netzbetreibers bleibt unverändert am Hausanschlusskasten. Der Messstellenbetreiber stellt ein intelligentes Messsystem (Zähler nebst Smart Meter Gateway) sowie eine zugehörige Steuerbox bereit. Diese Dienstleistung kann entweder direkt durch den Kunden (Anschlussnehmer) oder mit einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Netzbetreiber im Namen und zu Lasten des Kunden beim Messstellenbetreiber beantragt werden. Die Steuerbox ist über eine Schnittstelle mit dem Smart Meter Gateway verbunden und empfängt die Steuersignale des Netzbetreibers. Durch die Steuerbox erfolgt die Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit ist durch den Kunden bzw. durch den beauftragten Elektrofachbetrieb zu Lasten des Kunden herzustellen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob eine direkte Steuerung der Verbrauchseinrichtung oder eine Sollwertvorgabe an ein kundenseitiges Energiemanagementsystem erfolgen soll. Die Anbindung zwischen Steuerbox und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem soll vorzugsweise über eine digitale Schnittstelle wie z.B. EEBUS erfolgen, die sich jedoch noch in Abstimmung befindet. Übergangsweise ist ggf. auch eine Ansteuerung über potentialfreie Relaiskontakte möglich. Weitere Informationen zur Ausgestaltung entnehmen Sie bitte der TAB der RNG zu 9 Steuerung und Datenübertragung, Kommunikationseinrichtungen.
Abbildung 1: Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der technischen Anbindung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
Sollte es für die steuerbare Verbrauchseinrichtung des Kunden aus technischen Gründen nicht möglich sein, die Leistung auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, ist eine Reduktion auf den nächstgeringeren Wert zu erfolgen. Im Fall einer nur grob steuerbaren Anlage könnte dies, bspw. bei einer Schaltung über ein Schütz ein vollständiges Abschalten der Verbrauchseinrichtung bedeuten. Auch hierfür liegt die Verantwortung der Umsetzung auf Seiten des Kunden.
Falls der Kunde eine für das reduzierte Netzentgelt Modul 2 wählen möchte (vgl. vorheriger Abschnitt), so ist eine separate messtechnische Erfassung des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erforderlich.
3. Anmeldung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen beim Netzbetreiber („Was ändert sich?“)
Welche zusätzlichen Angaben zu den bisher bestehenden benötigt der Netzbetreiber?
- Auswahl des Netznutzungsentgeltmoduls (ohne Auswahl gilt Modul 1 als Standardmodul)
- Beantragung Messstelle / Steuerbarkeit über MSB oder Netzbetreiber (Standardauswahl)
- Angabe zur Ausnahme von der Teilnahmeverpflichtung
Elektroinstallateure benötigen eine zusätzliche Vollmacht von Anlagenbetreibern bzw. Kunden für die Auswahl des Netznutzungsentgeltmoduls, welches dem Netzbetreiber zu Abrechnungszwecken mitgeteilt werden muss.
FAQ für Installateur*innen
Häufig gestellte Fragen zu den Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG für Installateur*innen
Darf die Netzanschlussanfrage einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung innerhalb der neuen §14a-Regelung abgelehnt werden?
Durch die neue §14a-Regelung darf eine Netzanschlussanfrage für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit der Begründung der Überschreitung von Netzkapazitäten abgelehnt oder der Netzanschluss verzögert werden.
Wann treten die neun Regeln in Kraft?
Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2024.
Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung betroffen?
Von der §14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z.B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger.
Was passiert, wenn mehrere steuerbare Verbraucher einer Verbrauchergruppe installiert werden (z.B. mehrere Wärmepumpen)?
Bei mehreren Anlagen einer Verbrauchergruppe (z.B. mehrere Wärmepumpen) werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit unter die §14a-Regelung.
Gibt es die Möglichkeit, steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung ausgenommen?
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §25 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden. Sollte es sich bei der anzumeldenden Verbrauchseinrichtung um eine von der §14a-Regelung ausgenommene SteuVE handeln, muss dies dem Netzbetreiber bei der Anmeldung der Anlage durch InstallateurInnen mitgeteilt werden.
Gelten die Regelungen auch für den normalen Haushaltsverbrauch?
Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.
Sind Nachtspeicherheizungen von der §14a-Regelung betroffen?
Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen. Nachtspeicherheizungen werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.
Welchen Ausgleich erhalten KundInnen für die Steuerbarkeit ihrer Anlage?
NetzkundInnen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 € (brutto) zuzüglich einer Stabilitätsprämie, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch den Kunden. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul.
InstallateurInnen benötigen bei der Anmeldung der Anlage eine zusätzliche Vollmacht zur Auswahl des Netzentgeltmoduls.
Wie erhalten Kund*innen das reduzierte Netzentgelt?
Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen.
Wie und wann wird eine Steuerung im Netz umgesetzt?
Die Steuerung erfolgt über iMS in Verbindung mit einer Steuerbox, basierend auf vordefinierten Leistungswerten am Netzanschlusspunkt (netzwirksamer Leistungsbezug). Die Mindestbezugsleistung der SteuVE beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern dies anlagenseitig umsetzbar ist; andernfalls wird der anlagentechnisch nächst niedrigere Leistungswert, beispielsweise 0 kW, berücksichtigt. Bei mehreren SteuVE erfolgt eine Saldoabrechnung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Eine Verrechnung mit einer vorhandenen Erzeugungsanlage ist ebenfalls möglich.
Die Steuerung erfolgt nur bei absehbarer zu hoher Netzbelastung, vorher angekündigt und maximal für zwei Stunden am Tag. Eine stufenweise Steuerung über ein Smart Meter ist vorgesehen, wobei die Bezugsleistung kurzzeitig reduziert wird. Elektroautos laden dann entsprechend langsamer.
Wird eigenerzeugter Strom mit in einer Reduzierung verrechnet?
Um einen höheren Freiheitsgrad für KundInnen zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Demnach darf eine Wallbox bspw. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d. h. die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird.
Gibt es eine Einschränkung von Dauer und Häufigkeit der Steuerung?
Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.
Wie muss die Steuerbarkeit meiner Anlage hergestellt werden?
Sie als InstallateurIn können die von dem Kunden gewünschte Steuerungstechnik installieren oder auf Kundenwunsch bei der Anmeldung der Anlage den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber mit dem Einbau von Steuerungs- und Messtechnik beauftragen. Die Herstellung der Steuerbarkeit durch InstallateurInnen ist die Voraussetzung für den Erhalt reduzierter Netzentgelte. Sollten gewisse Standards bezüglich der Steuerungstechnik durch den Netzbetreiber/Messstellenbetreiber vorgegeben sein, sind diese einzuhalten.
Wie funktioniert künftig die Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber technisch?
Zukünftig wird ein Steuergerät im Zählschrank verbaut, das direkt mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verknüpft ist. Bisher werden steuerbare Verbraucher über Funkrundsteuerempfänger gesteuert. Im Fall einer drohenden Netzüberlastung wird die Leistung auf einen bestimmten Leistungswert (> 4,2 kW) gedimmt. Das Steuergerät erhält die Signale über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) vom Netzbetreiber.
Welche Steuerungsvarianten gibt es?
KundInnen können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch das EMS selbst und kann daher von KundInnen festgelegt werden. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit trägt die Kundin/der Kunde.
Welche technischen Anforderungen werden an die steuerbare Verbrauchseinrichtung gestellt?
Die Verbrauchseinrichtung sollte stufenweise steuerbar sein. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert.
Welche technischen Anforderungen bestehen an die technische Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung?
Der Messstellenbetreiber stellt ein intelligentes Messsysteme (Zähler nebst Smart Meter Gateway) sowie eine zugehörige Steuerbox. Diese Dienstleistung kann entweder direkt durch den Kunden (Anschlussnehmer) oder bei einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Netzbetreiber im Namen und zu Lasten des Kunden beim Messstellenbetreiber beantragt werden. Die Steuerbox ist über eine Schnittstelle mit dem Smart Meter Gateway verbunden und empfängt die Steuersignale des Netzbetreibers. Durch die Steuerbox erfolgt die Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit ist durch den Kunden bzw. durch den beauftragen Elektrofachbetrieb zu Lasten des Kunden herzustellen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob eine direkte Steuerung der Verbrauchseinrichtung oder eine Sollwertvorgabe an ein kundenseitiges Energiemanagementsystem erfolgen soll. Die Anbindung zwischen Steuerbox und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem soll vorzugsweise über eine digitale Schnittstelle wie bspw. EEBUS erfolgen, die sich jedoch noch in Abstimmung befindet. Übergangsweise ist ggf. auch eine Ansteuerung über potentialfreie Relaiskontakte möglich.
Ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig?
Die Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts entfällt. Sowohl eine gemeinsame Messung (SteuVE + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Dabei kann entweder eine Direktsteuerung aller SteuVE oder eine Steuerung durch ein Energie-Managementsystem erfolgen.
Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
Gilt die Regelung auch für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender §14a-Regelung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?
Bestandsanlagen aus der alten §14a-Regelung müssen spätestens zum 31.12.2028 in das neue Gesetz überführt sein. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. §14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch der Kundin/des Kunden in die neue §14a-Regelung wechseln und reduzierte Netzentgelte gemäß Modul 1 oder Modul 2 beziehen. Der Netzbetreiber entscheidet zunächst, inwiefern eine Steuerung gemäß der neuen §14a-Regelung umgesetzt wird oder ob eine Steuerung nach alter Vereinbarung bis längstens zum 31.12.2025 fortgesetzt wird. Zum Wechsel in die neue Regelung ist eine Anfrage per E-Mail oder Kontaktformular an uns zu stellen.
Welche zusätzlichen Informationen müssen dem Netzbetreiber durch InstallateurInnen bei der Anmeldung der Anlage mitgeteilt werden?
Zusätzlich benötigte Informationen sind das gewählte Netzentgeltmodul (ohne Auswahl gilt Modul 1 als Standardmodul), die Beantragung der Messstelle/Steuerbarkeit über MSB oder Netzbetreiber und die Angabe, ob es sich um eine SteuVE mit Ausnahme von der Teilnahmeverpflichtung handelt. Weiterhin benötigen InstallateurInnen eine zusätzliche Vollmacht zur Auswahl des Netzentgeltmoduls.
FAQ für Verbraucher*innen
Häufig gestellte Fragen zu den Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG für Verbraucher*innen
Was ist der §14a und warum ist er für mich wichtig?
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladepunkte für E-Autos mit höheren Leistungen. Dieser Abschnitt ist wichtig, da er Regelungen für den Netzausbau und die Steuerbarkeit solcher Einrichtungen festlegt, um einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherzustellen.
Was ist das Ziel der neuen §14a-Regelung?
Durch die neuen Regelungen gewährleisten wir einen verzugsfreien Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.
Wann treten die neuen Regeln in Kraft?
Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2024.
Kann es durch den zunehmenden Einbau von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen zu Stromausfällen kommen?
Nein. Es kann in einzelnen Netzbereichen vorrübergehend notwendig sein, die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig zu begrenzen, bis das Netz in ausreichendem Maße ausgebaut wurde. Durch die neue §14a-Regelung soll die Aufrechterhaltung der Netzsicherheit gewährleistet werden.
Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung betroffen?
Von der §14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z.B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit unter die §14a-Regelung.
Habe ich die Möglichkeit, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.04.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung ausgenommen?
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §25 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.
Gelten die Regelungen auch für den normalen Haushaltsverbrauch?
Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.
Ist meine Nachtspeicherheizung von der §14a-Regelung betroffen?
Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen. Nachtspeicherheizungen werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.
Welchen Vorteil habe ich von der neuen Regelung?
Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80,- € (brutto) zuzüglich einer Stabilitätsprämie, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch die Kundin/den Kunden. Die Installateurin/der Installateur werden von der Kundin/dem Kunden bevollmächtigt, dem Netzbetreiber die Wahl des Netzentgeltsmoduls über das digitale Netzanschlussportal bei der Anmeldung des Netzanschlusses zu übermitteln. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul.
Wie erhalte ich das reduzierte Netzentgelt?
Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen.
Wie wird eine Steuerung im Netz umgesetzt?
Die Steuerung erfolgt über iMSys in Verbindung mit einer Steuerbox, basierend auf vordefinierten Leistungswerten am Netzanschlusspunkt (netzwirksamer Leistungsbezug). Die Mindestbezugsleistung der steuVE beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern dies anlagenseitig umsetzbar ist; andernfalls wird der anlagentechnisch nächst niedrigere Leistungswert, beispielsweise 0 kW, berücksichtigt. Bei mehreren steuVE erfolgt eine Saldoabrechnung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Eine Verrechnung mit einer vorhandenen Erzeugungsanlage ist ebenfalls möglich.
Die Steuerung erfolgt nur bei absehbarer zu hoher Netzbelastung, vorher angekündigt und maximal für zwei Stunden am Tag. Eine stufenweise Steuerung über ein Smart Meter ist vorgesehen, wobei die Bezugsleistung kurzzeitig reduziert wird. Elektroautos laden dann entsprechend langsamer.
Wird eigenerzeugter Strom mit in einer Reduzierung verrechnet?
Um einen höheren Freiheitsgrad für VerbraucherInnen zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Demnach darf eine Wallbox bspw. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d. h. die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird.
Gibt es eine Einschränkung von Dauer und Häufigkeit der Steuerung?
Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.
Was muss ich tun, um reduzierte Netzentgelte nach §14a zu erhalten?
Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sichergestellt werden.
Wie muss die Steuerbarkeit meiner Anlage hergestellt werden?
Die Steuerbarkeit muss durch einen Installateurbetrieb sichergestellt werden.
Wie funktioniert künftig die Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber technisch?
Zukünftig wird ein Steuergerät im Zählschrank verbaut, das direkt mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verknüpft ist. Bisher werden steuerbare Verbraucher über Funkrundsteuerempfänger gesteuert. Im Fall einer drohenden Netzüberlastung wird die Leistung auf einen bestimmten Leistungswert (> 4,2 kW) gedimmt. Das Steuergerät erhält die Signale über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) vom Netzbetreiber.
Welche Steuerungsvarianten gibt es für meine Anlagen?
Sie als KundIn können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch das EMS selbst und kann daher von KundInnen festgelegt werden. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit trägt die Kundin/der Kunde.
Welche technischen Anforderungen werden an die steuerbare Verbrauchseinrichtung gestellt?
Die Verbrauchseinrichtung sollte stufenweise steuerbar sein. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert.
Ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig?
Die Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts entfällt. Sowohl eine gemeinsame Messung (steuVE + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Dabei kann entweder eine Direktsteuerung aller steuVE oder eine Steuerung durch ein Energie-Managementsystem erfolgen.
Wie melde ich den Anschluss meiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung an das Niederspannungsnetz an?
Die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt über den Zählerantrag und die Zusatzvereinbarung über SteuVE der RNG.
Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
Gilt die Regelung auch für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender §14a-Regelung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?
Bestandsanlagen aus der alten §14a-Regelung müssen spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt sein. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. §14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch der Kundin/des Kunden in die neue §14a-Regelung wechseln und reduzierte Netzentgelte gemäß Modul 1 oder Modul 2 beziehen. Der Netzbetreiber entscheidet zunächst, inwiefern eine Steuerung gemäß der neuen §14a-Regelung umgesetzt wird oder ob eine Steuerung nach alter Vereinbarung bis längstens zum 31.12.2025 fortgesetzt wird. Zum Wechsel in die neue Regelung ist eine Anfrage per E-Mail oder Kontaktformular an uns zu stellen.
Wie wird sichergestellt, dass Netzengpässe zügig behoben werden?
Zum Gelingen der Mobilitäts- und Wärmewende müssen die Verteilnetze leistungsfähiger gemacht und ausgebaut werden. Sobald der Netzbetreiber einen Steuerungseingriff vornimmt und mit weiteren Eingriffen zu rechnen ist, wird dies in seiner Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für den betroffenen Netzbereich berücksichtigt und unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe geprüft.
Welche Information werden durch die Netzbetreiber veröffentlicht?
Wir sind verpflichtet, die Netzbereiche, in denen entweder netzorientierte oder präventive Steuerungsmaßnahmen durchgeführt werden, auf einer gemeinsamen Internetplattform auszuweisen. Die Informationen umfassen die Art der Steuerung (netzorientiert oder präventiv), die Anzahl der betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die durchschnittlich gekürzte Leistung, sowie die Gesamtdauer der Maßnahmen. Außerdem werden auch weitere vorgenommenen Maßnahmen zur Reduzierung von Steuerungsmaßnahmen bekannt gegeben. Weitere Informationen folgen.
Anmeldung/Inbetriebsetzung sowie Vereinbarung über SteuVE
Alle Informationen und Formulare für die Anmeldung/Inbetriebsetzung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung finden Sie auf der Internetseite des Netzbetreibers Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG): www.rng.de/14a-enwg-festlegung
Neuer Zählerantrag
Bite nutzen Sie für die Montage/Demontage eines Zählers dieses Formular:
Tech. Anschlussbedingungen für SteuVE
Hier finden Sie die technischen Anschlussbedingungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen: