Häufige Fragen
Haben Sie Fragen?
Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen. Falls Sie die Antwort auf Ihre Frage hier nicht finden, können Sie uns gerne per Mail, telefonisch oder auch persönlich in unserem Kundencenter erreichen.
Kundencenter
Mathias-Giesen-Straße 13
41540 Dormagen
Tel.: 02133 971-81
E-Mail: energie@evd-dormagen.de
Montag bis Mittwoch
von 09.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag
von 09.00 bis 18.00 Uhr
Freitag
von 08.00 bis 13.00 Uhr
Fragen zur Rechnung
Wie erhalte ich die Vorteile der Mehrwertsteuersenkung?
Die von der Bundesregierung beschlossene Mehrwertsteuersenkung trat zum 1. Juli 2020 in Kraft. Der Mehrwertsteuersatz wird dabei von 19 auf 16 Prozent gesenkt, der ermäßigte Satz sinkt von 7 auf 5 Prozent. Die neuen Sätze sind bis zum 31.12.2020 gültig. Die evd gibt die Mehrwertsteuersenkung in voller Höhe weiter und berücksichtigt sie automatisch in den Verbrauchsabrechnungen für Liefermengen aus dem 2. Halbjahr 2020. Die Abschlagszahlungen werden nicht angepasst, sondern wie vereinbart fortgesetzt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Pressemeldung.
Wann erhalte ich meine Jahresverbrauchsabrechnung?
Die Ablesung der Zähler und somit auch die Rechnungsstellung findet in Dormagen in drei unterschiedlichen Zeiträumen statt. Wenn Sie in Ückerath, Nievenheim, Delrath, St. Peter oder Stürzelberg wohnen, erhalten Sie Ihre Jahresrechnung im Juli. Wohnen Sie in Zons, Horrem, Dormagen-Mitte oder Rheinfeld, erhalten Sie ihre Rechnung im Oktober. Die Kunden aus den Stadtteilen Gohr, Broich, Straberg, Delhoven und Hackenbroich erhalten Ihre Rechnung im Dezember.
Wieso haben ich so einen hohen Verbrauch?
Ein Anstieg des Stromverbrauchs kann zum Beispiel durch zu alte Elektrogeräte verursacht werden, denn diese verbrauchen oftmals viel mehr Strom als neuere Geräte. Eine Neuanschaffung kann hier sinnvoll sein. Defekte Haushaltsgeräte können auch ein Grund für einen erhöhten Energiebedarf sein. Oftmals führen kleinere Fehler innerhalb von Geräten (z. B. in der Steuerung) zu einem erhöhten Stromverbrauch. Mehr hierzu finden Sie in unserem Blog.
Wieso rechnen Sie nicht zum 31. Dezember eines Jahres ab?
Die rollierende Abrechnung wird vom Netzbetreiber vorgegeben. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Abständen von zwölf Monaten, es sei denn der Kunde wünscht eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung. Die evd bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Abrechnungen für Strom, Erdgas und Wasser auch in den oben genannten Zeitabständen vorzunehmen.
Kann ich mit Ihnen Ratenzahlungen vereinbaren?
Ja, Sie können mit uns Ratenzahlungen vereinbaren. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu persönlich unter: 02133 971-0.
Fragen zur Ablesung
Weshalb lesen Sie bei uns ab?
Die Zählerstände werden einmal im Jahr abgelesen, um so Ihren genauen Jahresverbrauch ermitteln zu können.
Kann ich selber ablesen und Ihnen den Zählerstand zukommen lassen?
Prinzipiell nicht. In Dormagen werden die Zähler ein Mal pro Jahr abgelesen. Wenn der Ableser Sie nicht antrifft, hinterlässt der Ableser eine Terminankündigungskarte für einen erneuten Besuch. Eine individuelle Terminvereinbarung mit dem Ableser ist über die angegebene Telefonnummer auf der Karte ebenfalls möglich. Kommt kein Termin zustande, hinterlässt der Ableser eine zweite Karte. Diese Karte bietet weitere Kontaktmöglichkeiten oder die Nutzung als Selbstablesekarte. Liegen der evd von einer Lieferstelle keine Daten vor, erfolgt die Jahresverbrauchsabrechnung anhand einer Schätzung auf Basis der vorausgegangenen Abrechnungsperioden. Sie können Ihren aktuellen Zählerstand auch in unserem Online-Kundenportal eingeben.
Fragen zur Abschlagszahlung
Was ist ein Abschlag?
Damit Sie am Ende eines Jahres nicht Ihren gesamten Stromverbrauch auf einmal bezahlen müssen, gibt es die sogenannten Abschlagszahlungen. Der Abschlag ist eine monatliche Zahlung bzw. Anzahlung auf ihren gesamten Jahresverbrauch.
Wann muss ich meine Abschläge zahlen?
Ihre Abschläge sind monatlich fällig. Der geschätzte Gesamtjahrespreis für Ihren Stromverbrauch wird durch 11 geteilt und somit gleichmäßig auf 11 Monate eines Verbrauchsjahres verteilt. Im 12. Monat erhalten Sie dann von uns die Jahresendabrechnung anstatt der regelmäßigen Monatsrechnung. Vorteil für Sie: Sie begleichen Ihre Jahresrechnung bereits in 11 Abschlägen, sodass eventuelle Nachzahlungen reduziert werden können. Der Gesamtjahrespreis verändert sich dadurch nicht.
Wie berechnen Sie meinen Abschlag?
Ihre Abschläge werden zunächst anhand von Erfahrungswerten wie z.B. Wohnungsgröße, Anzahl Personen im Haushalt etc. ermittelt. Sollten Sie bereits länger bei uns Kunde sein, orientieren wir uns an Ihren vorherigen Abschlägen. Am Ende zählt aber nur das, was Sie tatsächlich verbraucht haben: Sollten Sie zu viel an Abschlägen gezahlt haben, erhalten Sie das Geld natürlich am Jahresende zurück.
Tipp: Möchten Sie eine Nachzahlung zum Jahresende vermeiden, sollten Sie Ihren Abschlag lieber etwas höher als den geschätzten Verbrauch setzen.
Kann ich meinen Abschlag auch erst Mitte des Monats zahlen und nicht am Monatsanfang? Wieso werden die Abschläge bei Ihnen immer rückwirkend fällig?
Nein, die Abschläge sind immer zum Monatsanfang, rückwirkend für den vorherigen Monat, fällig.
Fragen zur Strompreiszusammensetzung
Welche Preisbestandteile beeinflussen den Strompreis für Endverbraucher?
Die Zusammensetzung des Strompreises beinhaltet viele verschiedene Faktoren. Wir geben Ihnen beispielhaft für den Tarif evd strom klassik (Grundversorgung, Preisstand: 01.01.2021) einen Überblick darüber, welchen Einfluss Abgaben und Kosten anteilig haben. Die Angaben erfolgen in Cent/kWh.
EEG-Umlage
Gemäß § 60 Abs. 1 EEG sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage). Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und veröffentlichten bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr.
Mit den Zahlungen der EEG-Umlage wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) sowie § 6 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) gedeckt.
KWKG-Umlage
Gemäß der §§ 26a und 26b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der KWKG-Umlage entsprechend berücksichtigt.
Mit den Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden die entsprechenden Kosten aus der Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken gedeckt.
§ 17 f EnWG Offshore-Netzumlage
Gemäß § 17f EnWG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die Offshore-Netzumlage (bis einschl. 2018 als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnet) für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen.
Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
§ 18 AbLaV Abschaltbare Lasten-Umlage
Gemäß § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), berechnen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber jährlich die Abschaltbare Lasten-Umlage und veröffentlichen diese bis spätestens zum 25. Oktober.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben durch die AbLaV die Möglichkeit eine Ausschreibung durchzuführen an der Anbieter teilnehmen können, die zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Die Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der Last werden über die Abschaltbare Lasten-Umlage gedeckt.
§ 19 StromNEV-Umlage
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich zum 25. Oktober die Prognose und die Berechnung der Umlage nach § 19 StromNEV auf die Letztverbräuche.
Netzentgelte und Konzessionsabgabe
Die Netzentgelte des örtlichen Verteilnetzbetreibers, einschließlich ggf. Entgelt für Blindarbeit, Mess- und Abrechnungsentgelt sowie Konzessionsabgabe werden in der jeweils gültigen Höhe berechnet. Für die Ermittlung des Leistungsentgeltes ist das vom Netzbetreiber für das jeweilige Kalenderjahr übermittelte Leistungsmaximum maßgeblich.
Stromsteuer
Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die aufgrund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.
Fragen zur Stromkennzeichnung
Wie setzt sich die Gesamtstromlieferung der evd zusammen?
Die Stromkennzeichnung zeigt den Energiemix 2019 für die Gesamtstromlieferung der evd energieversorgung dormagen gmbh. Und sie gibt zugleich Auskunft über die Umweltauswirkungen der damit verbundenen Energienutzung. Mit einem Anteil von über 60% bei den erneuerbaren Energien liegt die evd über dem bundesweiten Durchschnitt!
Grundlage der Stromkennzeichnung ist der Artikel 3, Absatz 6 der Europäischen Elektrizitätsrichtlinie 2003/54/EG vom 26. Juni 2003, die mit dem Energiewirtschaftsgesetz in § 42 am 13. Juli 2005 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Fragen zum Umzug
Umzug - was muss man tun?
Für Ihre Neu- oder Ummeldung benötigen wir folgende Daten von Ihnen:
- Ihre neue Adresse
- Ihr Einzugsdatum
- Ihre Zählernummern und Zählerstände
Schon gewusst? Sie ziehen um, unser Strom/Gas zieht mit! Egal, ob Sie innerhalb von Dormagen oder in der Region umziehen, Ihr Strom und/oder Gastarif zieht mit.
Kann ich Ihnen telefonisch meinen Zählerstand und meine neue Anschrift melden, oder muss ich persönlich bei Ihnen vorbeikommen?
Sie können uns die Daten telefonisch, per E-Mail oder auch in unserem Online-Kundenportal mitteilen.
Kann ich meinen Nachmieter bei Ihnen anmelden, oder muss dieser sich selbst mit der evd in Verbindung setzen?
Nein, Ihr Nachmieter muss selbst einen Vertrag mit der evd abschließen.
Wird mein erteiltes SEPA-Lastschrift automatisch für die neue Lieferstelle übernommen?
Nein, das ist leider nicht möglich. Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung am besten gleich bei der Anmeldung zur Energieversorgung an Ihrer neuen Anschrift erneut mit.
Fragen zum Lieferantenwechsel
Wie funktioniert ein Lieferantenwechsel? Kündigen Sie für mich bei meinem derzeitigen Lieferanten?
Wenn Sie Kunde bei der evd werden möchten, geht das ganz einfach. In unserem Preisrechner können Sie Ihren Tarif wählen und online abschließen, den Rest erledigen wir für Sie. Wir kündigen für Sie fristgerecht bei Ihrem bisherigen Lieferanten und organisieren mit Ihrem bisherigen Versorger und Netzbetreiber den notwendigen Datenaustausch und ggf. die Zählerablesung. Der Wechsel ist für Sie selbstverständlich kostenfrei.
Teilen Sie meinem neuen Lieferanten einen Zählerstand mit, nachdem ich Ihnen diesen genannt habe?
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, den Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels sowohl an den Netzbetreiber, als auch an den neuen und alten Lieferanten zu übermitteln.