Häufige Fragen
Haben Sie Fragen?
Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen. Falls Sie die Antwort auf Ihre Frage hier nicht finden, können Sie uns gerne per Mail, telefonisch oder auch persönlich in unserem Kundencenter erreichen.
Fragen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Gebäudeenergiegesetz: Was steht drin?
- Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt ab 1. Januar 2024.
- Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Dormagen werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2028 Pflicht.
- Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung - für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt - können frühere Fristen greifen.
Was ist eine kommunale Wärmeplanung?
Den Städten und Gemeinden kommt bei der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu. Viele Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert wird und wie die Infrastruktur dafür ausgebaut wird, werden vor Ort getroffen. Dafür erstellen die Kommunen sogenannte Wärmeplanungen. Sie stellen beispielsweise dar, ob in einem Gebiet der Anschluss an ein Fernwärmenetz voraussichtlich möglich sein wird, ob die Wärmeversorgung voraussichtlich dezentral erfolgt oder erfolgen wird (beispielsweise durch Wärmepumpen) oder in einem Gebiet gegebenenfalls das Gasnetz vor Ort auf Wasserstoff umgerüstet wird. Auf Basis dieser Informationen können Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden, ob sie das Angebot einer zentralen Wärmeversorgung nutzen wollen – oder sich für eine andere technische Lösung entscheiden, wenn sie auf Erneuerbares Heizen umsteigen.
- Funktionierende Öl- und Gasheizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputtgeht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.
- Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (in Dormagen 30. Juni 2028) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen. Der Eigentümer/Betreiber der Anlage muss dabei sicherstellen, dass diese Vorgaben erfüllt werden:
2029: mindestens 15 Prozent
2035: mindestens 30 Prozent
2040: mindestens 60 Prozent
2045: 100 Prozent - Öl- oder Gasheizungen, die nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
Nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2028 können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden.
Wird auf der Grundlage der Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt und kann die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden.
Lässt sich der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird. - Ab 2045 ist für Heizungen, die die 65 Prozent Regel nicht erfüllen, Schluss. Ab da ergibt sich aus dem Klimaschutzgesetz eine vorgeschriebene CO2-Neutralität.
Quelle: https://www.energiewechsel.de/
Stand: 10.11.2023
Fragen zu den Energiepreisbremsen (Strom, Gas und Wärme)
Alle Informationen zu den Energiepreisbremsen und deren Umsetzung haben wir für Sie auf einer Sonderseite zusammengefasst.
Fragen zur „Soforthilfe Gas“
Wer erhält die Dezember-Soforthilfe?
Privatkunden sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden mit einem sogenannten Standardlastprofil erhalten die „Soforthilfe Dezember“ automatisch. Einige anspruchsberechtigte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) müssen uns diesen Anspruch mitteilen, um zu profitieren. Kund*innen, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen, sind nicht anspruchsberechtigt.
Wie erhalte ich die Soforthilfe?
Die Soforthilfe wird im ersten Schritt über den Dezemberabschlag abgewickelt. Dieser wird bei der evd am 1.1.2023 fällig. Wir buchen diesen Gasabschlag nicht ab.
Im zweiten Schritt wird nach den Vorgaben der Bundesregierung auf Basis Ihres Verbrauchs der genaue Gutschriftsbetrag ermittelt und mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Sie brauchen sich um nichts kümmern.
Wenn Sie noch selbst überweisen, z.B. mit einem Dauerauftrag, dann können Sie die Zahlung für Gas mit Fälligkeit 1.1.2023 aussetzen. Zahlen Sie normalerweise die Abschlagssumme für Gas zusammen mit dem Abschlag für Strom und/oder Wasser, können Sie die Abschlagssumme um den fälligen Betrag für Erdgas reduzieren. Die Aufteilung finden Sie z.B. auf Ihrer letzten Jahresabrechnung.
Falls Sie den Gasabschlag mit Fälligkeit 1.1.2023 dennoch überweisen, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.
Was muss ich machen, wenn die evd bei mir abbucht?
Wenn Sie der evd ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nichts tun. Es läuft alles automatisch.
Was muss ich machen, wenn ich meine Abschläge selbst überweise bzw. einen Dauerauftrag habe?
Wenn Sie noch selbst überweisen, z.B. mit einem Dauerauftrag, dann können Sie den Dezember-Abschlag mit Fälligkeitsdatum 1.1.2023 einmalig aussetzen. Falls Sie doch zahlen, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht separat zurücküberweisen.
Falls Sie neben Gas auch für Strom und/oder Wasser einen Abschlag zahlen, finden Sie den Anteil für Gas am einfachsten in Ihrer letzten Jahresabrechnung oder im Online-Kundencenter der evd. Hier können Sie uns auch ganz einfach online ein SEPA-Mandat erteilen, sollten Sie dies noch nicht gemacht haben. Dann läuft zukünftig alles automatisch und einfacher.
Wie berechnet sich die Soforthilfe?
Die Berechnung der Soforthilfe wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Die evd hat darauf keinen Einfluss.
Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht genau Ihrem Abschlag für Dezember. Der genaue Betrag wird aus einem Zwölftel des im September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs, dem im Dezember gültigen Gaspreis und einem Zwölftel des Grundpreises exakt berechnet. Diese Abrechnung finden Sie dann in Ihrer nächsten Jahresabrechnung.
Warum gibt es die Soforthilfe?
Die Bundesregierung hat die Soforthilfe für den Dezember 2022 beschlossen, um Verbraucher*innen bei den hohen Gaskosten zu entlasten. Sie soll den Zeitraum bis zur Einführung der Gaspreisbremse überbrücken. Diese kommt voraussichtlich im März 2023.
Wer stellt die finanziellen Mittel für die Soforthilfe bereit?
Die notwendigen finanziellen Mittel kommen von Bund und Ländern.
Warum entspricht die Höhe der Soforthilfe nicht meinem Abschlag?
Die Soforthilfe entspricht nicht genau Ihrem Abschlag für Dezember. Der genaue Betrag wird aus einem Zwölftel des im September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs, dem im Dezember gültigen Gaspreis und einem Zwölftel des Grundpreises exakt berechnet. Diese Abrechnung finden Sie dann in Ihrer nächsten Jahresabrechnung. Ihr Abschlagsbetrag kann davon aus verschiedenen Gründen abweichen, zum Beispiel, weil Sie selbst Ihren Abschlag zwischendurch angepasst haben, oder weil im Rahmen einer Preisanpassung keine Abschlagsanpassung stattgefunden hat.
Wann und wie erhalte ich die „Soforthilfe Dezember“, wenn ich Mieter ohne eigenen Gaszähler bin?
Wenn Sie keinen direkten Gaslieferungsvertrag mit der evd haben, läuft die Entlastung über Ihren Vermieter. Dieser erhält von uns die Soforthilfe. Er gibt die Entlastung dann im Rahmen der Betriebskostenabrechnung bzw. Heiz- und Nebenkostenabrechnung an Sie weiter. Bei Fragen dazu setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.
Soll ich jetzt weiter Energie sparen?
Ja, Energiesparen ist weiterhin das wichtigste Instrument in dieser Energiepreiskrise. Jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei. Nur durch eine geringere Nachfrage können auf absehbare Zeit die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.
Und beachten Sie auch, dass die angekündigte Gaspreisbremse auf 80 % Ihres Vorjahresverbrauchs gedeckelt sein wird. Mehrverbräuche werden mit einem höheren Preis abgerechnet.
Fragen zur „Soforthilfe Wärme“
Wer erhält die Dezember-Soforthilfe?
Privatkunden sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh erhalten die „Soforthilfe Dezember“ automatisch.
Wie erhalte ich die Soforthilfe?
Die Soforthilfe wird im ersten Schritt über den Dezemberabschlag abgewickelt. Dieser wird bei der evd am 1.1.2023 fällig. Wir buchen diesen Wärmeabschlag nicht ab.
Im zweiten Schritt wird nach den Vorgaben der Bundesregierung der genaue Gutschriftsbetrag ermittelt und mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Sie brauchen sich um nichts kümmern.
Wenn Sie noch selbst überweisen, z.B. mit einem Dauerauftrag, dann können Sie die Zahlung für Wärme mit Fälligkeit 1.1.2023 aussetzen. Zahlen Sie normalerweise die Abschlagssumme für Wärme zusammen mit dem Abschlag für Strom und/oder Wasser, können Sie die Abschlagssumme um den fälligen Betrag für die Wärme reduzieren. Die Aufteilung finden Sie z.B. auf Ihrer letzten Jahresabrechnung.
Falls Sie den Wärmeabschlag mit Fälligkeit 1.1.2023 dennoch überweisen, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht zurücküberweisen.
Was muss ich machen, wenn die evd bei mir abbucht?
Wenn Sie der evd ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nichts tun. Es läuft alles automatisch.
Was muss ich machen, wenn ich meine Abschläge selbst überweise bzw. einen Dauerauftrag habe?
Wenn Sie noch selbst überweisen, z.B. mit einem Dauerauftrag, dann können Sie den Dezember-Abschlag mit Fälligkeitsdatum 1.1.2023 einmalig aussetzen. Falls Sie doch zahlen, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Den bereits zu viel gezahlten Abschlag können wir Ihnen aber leider nicht separat zurücküberweisen.
Falls Sie neben Wärme auch für Strom und/oder Wasser einen Abschlag zahlen, finden Sie den Anteil für Wärme am einfachsten in Ihrer letzten Jahresabrechnung oder im Online-Kundencenter der evd. Hier können Sie uns auch ganz einfach online ein SEPA-Mandat erteilen, sollten Sie dies noch nicht gemacht haben. Dann läuft zukünftig alles automatisch und einfacher.
Wie berechnet sich die Soforthilfe?
Die Berechnung der Soforthilfe wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Die evd hat darauf keinen Einfluss.
Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht Ihrem Abschlag für Dezember. Die genaue Summe wird durch den Betrag der Abschlagszahlung im September 2022 multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor (120 %) exakt berechnet. Diese Abrechnung finden Sie dann in Ihrer nächsten Jahresabrechnung. Zusätzlich ist zu beachten, dass entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bei Kunden, bei denen der September 2022 in einem Abrechnungszeitraum mit 11 Abschlägen liegt, eine Umrechnung auf 12 Abschläge erfolgt, damit alle Kunden – unabhängig von der Anzahl der geleisteten Abschlagszahlungen – gleich behandelt werden. Dabei wird gemäß Gesetzesvorgabe auf die Abschlagssumme aus dem letzten abgeschlossenen Abrechnungszeitraum zurückgegriffen.
Warum gibt es die Soforthilfe?
Die Bundesregierung hat die Soforthilfe für den Dezember 2022 beschlossen, um Verbraucherinnen und Verbraucher bei den hohen Wärmekosten zu entlasten. Sie soll den Zeitraum bis zur Einführung der Wärmepreisbremse überbrücken. Diese kommt voraussichtlich im März 2023.
Wer stellt die finanziellen Mittel für die Soforthilfe bereit?
Die notwendigen finanziellen Mittel kommen von Bund und Ländern.
Warum entspricht die Höhe der Soforthilfe nicht meinem Abschlag?
Die Soforthilfe entspricht nicht genau Ihrem Abschlag für Dezember. Der genaue Betrag wird aus dem Abschlag, den Sie für September 2022 gezahlt haben, multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor (120 %) exakt berechnet. Diese Abrechnung finden Sie dann in Ihrer nächsten Jahresabrechnung.
Wann und wie erhalte ich die „Soforthilfe Dezember“, wenn ich Mieter bin und gar keinen Wärmelieferungsvertrag mit der evd habe?
Wenn Sie keinen direkten Vertrag für Wärme mit der evd haben, läuft die Entlastung über Ihren Vermieter. Dieser erhält von uns die Soforthilfe. Er gibt die Entlastung dann im Rahmen der Betriebskostenabrechnung bzw. Heiz- und Nebenkostenabrechnung an Sie weiter. Bei Fragen dazu setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.
Soll ich jetzt weiter Energie sparen?
Ja, Energiesparen ist weiterhin das wichtigste Instrument in dieser Energiepreiskrise. Jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei. Nur durch eine geringere Nachfrage können auf absehbare Zeit die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.
Und beachten Sie auch, dass die angekündigte Wärmepreisbremse auf 80 % Ihres Vorjahresverbrauchs gedeckelt sein wird. Mehrverbräuche werden zu einem höheren Preis abgerechnet.
Fragen zur Gasmangellage
Informationen und Fragen zur Gasmangellage finden Sie auf unserer Sonderseite "Aktuelle Situation am Gasmarkt".
Fragen zum digitalen Kundencenter
Häufige Fragen zur Anmeldung:
Wie kann ich mich im digitalen Kundenservice registrieren?
Die Registrierung ist ganz einfach und schnell erledigt. Über den Button "Registrieren" öffnet sich ein Formular zum Ausfüllen. Bitte halten Sie folgende Daten bereit: Kundennummer (steht oben rechts auf Ihrer Rechnung) und Nachname (wie im Vertrag). Außerdem müssen Sie eine E-Mail-Adresse eintragen und ein Passwort vergeben. Die Einwilligung zur Datenschutzerklärung und den Nutzungsbedingungen ist für die Registrierung zwingend notwendig.
Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit einem Aktivierungslink. Nach der Bestätigung können Sie sich schon anmelden.
Ich habe mein Passwort vergessen. Was muss ich jetzt tun?
Auf der Anmeldeseite zum digitalen Kundencenter klicken Sie auf den Link „Passwort vergessen“. Auf der nächsten Seite geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse ein. Ihnen wird eine E-Mail gesendet, in welcher sich ein Link befindet. Folgen Sie dem Link und aktualisieren Sie Ihr Passwort.
Wie kann ich mich im digitalen Kundenservice anmelden?
In Ihrem Kundenportal können Sie sich ganz bequem mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort, welches Sie bei der Registrierung vergeben haben, anmelden.
Die Startseite wird bei mir nicht richtig dargestellt. Ich kann mich deshalb nicht einloggen oder registrieren.
Sie verwenden unter Umständen einen von uns nicht mehr unterstützten Webbrowser, wodurch es zu Darstellungsproblemen kommen kann. Wir empfehlen Ihnen immer einen aktuellen Webbrowser Ihres Anbieters zu verwenden. Folgende Browser sind kostenlos und zeigen das digitale Kundencenter vollständig an: Apple Safari, Google Chrome, Microsoft Edge, Mozilla Firefox sowie Opera.
Welche technischen Voraussetzungen empfehlen Sie für die Verwendung des digitalen Kundencenters?
Verwenden Sie bitte den aktuellsten Browser und aktivieren Sie die Cookies von Drittanbietern. Diese Option finden Sie unter Extras -> Einstellungen -> Datenschutz -> Chronik -> Cookies akzeptieren.
Ist meine Verbindung zum digitalen Kundencenter sicher?
Ja, wir bieten Ihnen eine gesicherte HTTPS-Verbindung und eine Datenadministration, die den aktuellen Datenschutzstandards entspricht.
Häufige Fragen zum Benutzerkonto:
Wie kann ich die E-Mail-Adresse für mein Benutzerkonto ändern?
Möchten Sie die E-Mail-Adresse für Ihre Anmeldung ändern, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice – E-Mail: energie@evd-dormagen.de, Tel.: 02133 971-81.
Kann ich mein Benutzerkonto für das digitale Kundencenter löschen?
Wenn Sie das digitale Kundencenter und seine vielen Vorzüge nicht mehr nutzen möchten, teilen Sie uns das bitte über eine Mitteilung im digitalen Kundencenter mit. Eine Löschung wird umgehend vorgenommen. Sie können sich danach jederzeit wieder neu registrieren.
Häufige Fragen zum Vertrag:
Wo kann ich im digitalen Kundencenter meinen Zählerstand eingeben?
Die Eingabe des Zählerstandes können Sie unter dem Menüpunkt "Service" -> "Zählerstandangabe" vornehmen.
Das digitale Kundencenter funktioniert nicht, wie kann ich meinen Zählerstand trotzdem online mitteilen?
Ist das digitale Kundencenter aufgrund einer Wartung einmal nicht erreichbar, bitten wir Sie, es später noch einmal zu versuchen. Der Zeitraum einer Wartung wird Ihnen ebenfalls mitgeteilt.
Wo finde ich meine Zählerstände?
Ihre Zählerstände finden Sie unter dem Menüpunkt „Service“ -> „Zählerstand-Historie“
Warum kann ich meinen Zählerstand nicht zum gewünschten Datum erfassen?
Für die Jahresrechnung benötigen wir einen aktuellen Zählerstand. Dieser Zählerstand muss nach der letzten Ablesung liegen.
Kann ich meinen Zählerstand selbst korrigieren?
Das ist aktuell leider nicht möglich, aber Sie können uns Ihren Zählerstand gerne über unsere bekannten Kanäle mitteilen. Die Korrektur übernehmen wir gerne für Sie.
Was bedeutet es, wenn ich im digitalen Kundencenter „Papierloser Schriftverkehr“ auswähle?
Sie erhalten dann den Großteil der Schreiben zukünftig im digitalen Kundencenter und nicht mehr per Post. Für bestimmte Mitteilungen schreibt der Gesetzgeber vor, dass wir diese per Post versenden müssen. Daher erhalten Sie Schreiben, wie zum Beispiel die Bestätigung eines erteilten SEPA-Mandats, auch weiterhin in Briefform.
Wo finde ich Erklärungen zu meiner Rechnung?
Öffnen Sie im digitalen Kundencenter die Kachel „Dokumente“ und gehen auf den Infobutton und klicken auf „Rechnungserläuterung". Dort erklären wir die Struktur und die einzelnen Positionen Ihrer Jahresrechnung.
Wo finde ich Informationen zur Vertragslaufzeit?
Informationen zu Ihrem Vertag finden Sie im Portal unter dem Menüpunkt „Vertragsstatus“ -> „Vertragsinformation“.
Wie ändere ich meine Rechnungsadresse?
Änderungen Ihrer Rechnungsadresse können Sie jederzeit im Portal unter dem Menüpunkt „Persönliche Daten“ -> „Rechnungsanschrift“ vornehmen.
Fragen zum Lieferantenwechsel
Wie funktioniert ein Lieferantenwechsel? Kündigen Sie für mich bei meinem derzeitigen Lieferanten?
Wenn Sie Kunde bei der evd werden möchten, geht das ganz einfach. In unserem Preisrechner können Sie Ihren Tarif wählen und online abschließen, den Rest erledigen wir für Sie. Wir kündigen für Sie fristgerecht bei Ihrem bisherigen Lieferanten und organisieren mit Ihrem bisherigen Versorger und Netzbetreiber den notwendigen Datenaustausch und ggf. die Zählerablesung. Der Wechsel ist für Sie selbstverständlich kostenfrei.
Teilen Sie meinem neuen Lieferanten einen Zählerstand mit, nachdem ich Ihnen diesen genannt habe?
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, den Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels sowohl an den Netzbetreiber, als auch an den neuen und alten Lieferanten zu übermitteln.
Fragen zur Rechnung
Wo finde ich Erklärungen zu meiner Verbrauchsrechnung?
Mit Ihrer Strom- und/oder Erdgasverbrauchsabrechnung erhalten Sie eine Rechnungserklärung und Erläuterungen zu den verwendeten Begriffen. Anhand einer Beispielrechnung führen wir Sie durch Ihre Abrechnung. Die Erklärungen finden Sie außerdem hier (gilt für Rechnungen ab Mitte Juni 2022):
Rechnungserklärung Strom/Gas & Erläuterungen
Wann erhalte ich meine Jahresverbrauchsabrechnung?
Die Ablesung der Zähler und somit auch die Rechnungsstellung findet in Dormagen in drei unterschiedlichen Zeiträumen statt. Wenn Sie in Ückerath, Nievenheim, Delrath, St. Peter oder Stürzelberg wohnen, erhalten Sie Ihre Jahresrechnung im Juli. Wohnen Sie in Zons, Horrem, Dormagen-Mitte oder Rheinfeld, erhalten Sie ihre Rechnung im Oktober. Die Kunden aus den Stadtteilen Gohr, Broich, Straberg, Delhoven und Hackenbroich erhalten Ihre Rechnung im Dezember.
Wieso habe ich so einen hohen Verbrauch?
Ein Anstieg des Stromverbrauchs kann zum Beispiel durch zu alte Elektrogeräte verursacht werden, denn diese verbrauchen oftmals viel mehr Strom als neuere Geräte. Eine Neuanschaffung kann hier sinnvoll sein. Defekte Haushaltsgeräte können auch ein Grund für einen erhöhten Energiebedarf sein. Oftmals führen kleinere Fehler innerhalb von Geräten (z. B. in der Steuerung) zu einem erhöhten Stromverbrauch. Tipps zum Energiesparen finden Sie in unserem Blog.
Wieso rechnen Sie nicht zum 31. Dezember eines Jahres ab?
Die rollierende Abrechnung wird vom Netzbetreiber vorgegeben. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Abständen von zwölf Monaten, es sei denn der Kunde wünscht eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung. Die evd bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Abrechnungen für Strom, Erdgas und Wasser auch in den oben genannten Zeitabständen vorzunehmen.
Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?
Sie können uns ein SEPA-Mandat erteilen und wir buchen Ihren Rechnungsbetrag automatisch ab. Natürlich können Sie die fälligen Beträge auch selbst überweisen.
An unserem Kassenautomat können Sie bar, mit EC-Karte oder mit Apple Pay bezahlen. Der Automat befindet sich im Eingangsbereich unseres Kundencenters (Mathias-Giesen-Straße 13) und steht Ihnen von Montag bis Samstag 7 bis 19 Uhr zur Verfügung.
Kann ich mit Ihnen Ratenzahlungen vereinbaren?
Ja, Sie können mit uns Ratenzahlungen vereinbaren. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu persönlich unter: 02133 971-0.
Bei Zahlungsschwierigkeiten finden Sie hier weitere Informationen und Lösungen.
Fragen zur Abschlagszahlung
Was ist ein Abschlag?
Damit Sie am Ende eines Jahres nicht Ihren gesamten Stromverbrauch auf einmal bezahlen müssen, gibt es die sogenannten Abschlagszahlungen. Der Abschlag ist eine monatliche Zahlung bzw. Anzahlung auf ihren gesamten Jahresverbrauch.
Wann muss ich meine Abschläge zahlen?
Ihre Abschläge sind monatlich fällig. Der geschätzte Gesamtjahrespreis für Ihren Stromverbrauch wird durch die Anzahl der Monatsabschläge geteilt und somit gleichmäßig auf die Monate eines Verbrauchsjahres verteilt. In den letzten Jahren waren bei der evd 11 Abschläge üblich, im 12. Monat gab es dann die Jahresabrechnung.
Auf vielfachen Kundenwunsch führen wir nun – insbesondere wegen der hohen Energiepreise – sukzessive im Rahmen der Abrechnungen bis Mitte 2023 eine Umstellung auf 12 Abschläge ein. Dadurch reduziert sich die monatliche Zahlung um mehr als 8 %.
Wie berechnen Sie meinen Abschlag?
Ihre Abschläge werden zunächst anhand von Erfahrungswerten wie z.B. Wohnungsgröße, Anzahl Personen im Haushalt etc. ermittelt. Sollten Sie bereits länger bei uns Kunde sein, orientieren wir uns an Ihren vorherigen Abschlägen. Am Ende zählt aber nur das, was Sie tatsächlich verbraucht haben: Sollten Sie zu viel an Abschlägen gezahlt haben, erhalten Sie das Geld natürlich am Jahresende zurück.
Tipp: Möchten Sie eine Nachzahlung zum Jahresende vermeiden, sollten Sie Ihren Abschlag lieber etwas höher als den geschätzten Verbrauch setzen.
Kann ich meinen Abschlag auch erst Mitte des Monats anstatt zum Monatsanfang zahlen?
Nein, die Abschläge sind immer zum Monatsanfang, rückwirkend für den vorherigen Monat, fällig.
Fragen zur Strompreiszusammensetzung
Welche Preisbestandteile beeinflussen den Strompreis für Endverbraucher?
Die Zusammensetzung des Strompreises beinhaltet viele verschiedene Faktoren. Wir geben Ihnen beispielhaft für den Tarif evd strom klassik (Grundversorgung) einen Überblick darüber, welchen Einfluss Abgaben und Kosten anteilig haben. Die Angaben erfolgen in Cent/kWh.
Gültig ab 1. Juli 2023:
EEG-Umlage
Gemäß § 60 Abs. 1 EEG sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage). Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und veröffentlichten bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr.
Mit den Zahlungen der EEG-Umlage wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) sowie § 6 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) gedeckt.
Die EEG-Umlage wird ab 1. Juli 2022 auf 0,00 Cent/kWh abgesenkt.
KWKG-Umlage
Gemäß der §§ 26a und 26b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der KWKG-Umlage entsprechend berücksichtigt.
Mit den Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden die entsprechenden Kosten aus der Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken gedeckt.
§ 17 f EnWG Offshore-Netzumlage
Gemäß § 17f EnWG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die Offshore-Netzumlage (bis einschl. 2018 als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnet) für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen.
Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
§ 18 AbLaV Abschaltbare Lasten-Umlage
Gemäß § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), berechnen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber jährlich die Abschaltbare Lasten-Umlage und veröffentlichen diese bis spätestens zum 25. Oktober.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben durch die AbLaV die Möglichkeit eine Ausschreibung durchzuführen an der Anbieter teilnehmen können, die zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Die Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der Last werden über die Abschaltbare Lasten-Umlage gedeckt.
§ 19 StromNEV-Umlage
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich zum 25. Oktober die Prognose und die Berechnung der Umlage nach § 19 StromNEV auf die Letztverbräuche.
Netzentgelte und Konzessionsabgabe
Die Netzentgelte des örtlichen Verteilnetzbetreibers, einschließlich ggf. Entgelt für Blindarbeit, Mess- und Abrechnungsentgelt sowie Konzessionsabgabe werden in der jeweils gültigen Höhe berechnet. Für die Ermittlung des Leistungsentgeltes ist das vom Netzbetreiber für das jeweilige Kalenderjahr übermittelte Leistungsmaximum maßgeblich.
Stromsteuer
Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die aufgrund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.
Fragen zur Stromkennzeichnung
Wie setzt sich die Gesamtstromlieferung der evd zusammen?
Die Stromkennzeichnung zeigt den Energiemix 2022 für die Gesamtstromlieferung der evd energieversorgung dormagen gmbh. Und sie gibt zugleich Auskunft über die Umweltauswirkungen der damit verbundenen Energienutzung. Aufgrund gesetzlicher Änderungen zur Stromkennzeichnung wird im Unternehmensmix der Anteil „Erneuerbare Energien gefördert nach dem EEG“ nicht mehr ausgewiesen. Das linke Diagramm ist deshalb mit den entsprechenden Darstellungen der Vorjahre nicht vergleichbar.
Grundlage der Stromkennzeichnung ist der Artikel 3, Absatz 6 der Europäischen Elektrizitätsrichtlinie 2003/54/EG vom 26. Juni 2003, die mit dem Energiewirtschaftsgesetz in § 42 am 13. Juli 2005 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Fragen zum Umzug
Umzug - was muss man tun?
Für Ihre Neu- oder Ummeldung benötigen wir folgende Daten von Ihnen:
- Ihre neue Adresse
- Ihr Einzugsdatum
- Ihre Zählernummern und Zählerstände
Schon gewusst? Sie ziehen um, unser Strom/Gas zieht mit! Egal, ob Sie innerhalb von Dormagen oder in der Region umziehen, Ihr Strom und/oder Gastarif zieht mit.
Kann ich Ihnen telefonisch meinen Zählerstand und meine neue Anschrift melden, oder muss ich persönlich bei Ihnen vorbeikommen?
Sie können uns die Daten telefonisch, per E-Mail oder auch in unserem Online-Kundenportal mitteilen.
Kann ich meinen Nachmieter bei Ihnen anmelden, oder muss dieser sich selbst mit der evd in Verbindung setzen?
Nein, Ihr Nachmieter muss selbst einen Vertrag mit der evd abschließen.
Wird mein erteiltes SEPA-Lastschrift automatisch für die neue Lieferstelle übernommen?
Nein, das ist leider nicht möglich. Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung am besten gleich bei der Anmeldung zur Energieversorgung an Ihrer neuen Anschrift erneut mit.
Energiepunkt (Kundencenter)
Mathias-Giesen-Straße 13
41540 Dormagen
Tel.: 02133 971-81
E-Mail: energie@evd-dormagen.de
Öffnungszeiten:
Montag & Dienstag | 09.00 bis 16.00 Uhr |
Mittwoch | 09.00 bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | 09.00 bis 18.00 Uhr |
Freitag | 08.00 bis 13.00 Uhr |
Telefon Servicezeiten:
Montag bis Freitag | 08.00 bis 17.00 Uhr |