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Stromsteuerermäßigung
Senken Sie Ihre Stromsteuerlast und gewinnen Sie Vorteile durch die Rückvergütung von zuviel gezahlter Steuer. Der Gesetzgeber hat für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zwei Verfahren eingeführt, mit denen Sie die Steuerlast mindern können:
1. Stromsteuerermäßigung bei der Stromentnahme mit Erlaubnisschein
Gemäß § 9 Abs. 3 des Stromsteuer-Gesetzes kann Strom steuerermäßigt für betriebliche Zwecke entnommen werden, wenn der entnommene Strom über einem gewissen Sockelbetrag liegt. Dieser Sockelbetrag beträgt zurzeit 25.000 kWh. Um den Strom steuerbegünstigt zu entnehmen, muss beim zuständigen Hauptzollamt ein Erlaubnisschein beantragt werden, den Sie anschließend beim Energieversorger abgegeben. Die Stromsteuer verringert sich dann um zurzeit 0,82 Cent/kWh. Das notwendige Formular können Sie unter www.Zoll.de herunter laden oder sprechen Sie uns an. Wir erläutern Ihnen gerne, wie Sie den Erlaubnisschein beantragen können.
2. Spitzenausgleich
Zusätzlich besteht die Möglichkeit zum Spitzenausgleich, falls die Mehrbelastungen aus der Stromsteuer die Entlastung durch die verminderten Rentenversicherungsbeiträge übersteigen. Wird ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch die Stromsteuer stärker belastet, als es durch die zeitgleich zum 1. April 1999 in Kraft getretene Rentenreform entlastet wurde, dann kann die Mehrbelastung durch die Stromsteuer teilweise vergütet werden. Hierzu wird die Stromsteuerbelastung mit den Entlastungen durch verringerte Arbeitgeber-Beiträge zur Rentenversicherung verglichen. Den notwendigen Antrag können Sie unter www.Zoll.de herunter laden oder sprechen Sie uns an. Ihre Ansprechpartner im Energievertrieb erläutern Ihnen gerne, ob es sich für Sie lohnt eine Steuerrückerstattung zu beantragen und einen Antrag auf Vergütung beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
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