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30.04.2012

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evd zieht Revision beim BGH zurück

(vom 14.07.2011)

Die evd zieht ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof gegen die Rückerstattung von Gaspreiszahlungen in einem Fall zurück. Der Kunde hatte wegen eines Fehlers in einer Preisanpassungsklausel allen Preiserhöhungen widersprochen. Auch in einem weiteren Fall, der am Freitag vor dem Landgericht Düsseldorf ansteht, wird der Dormagener Energieversorger das Verfahren beenden und Rückerstattungen vornehmen.

„Knackpunkt war für uns in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die Frage, ob wegen der unwirksamen Preisanpassungsklausel auch nachträglich über einen längeren Zeitraum Rückzahlungen verlangt werden dürfen - ungeachtet der inzwischen allgemein gestiegenen Energiekosten", sagt evd-Geschäftsführer Rudolf Esser. Die evd habe den Kunden stets faire, marktgerechte Preise berechnet. „Die Forderungen der Kläger beinhalten demgegenüber, dass wir das Erdgas im Nachhinein erheblich billiger abgeben, als wir es selbst eingekauft haben", so Esser. Dies habe das Unternehmen höchstrichterlich klären lassen wollen.

Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofes signalisierte der evd, dass ein Rückforderungsanspruch in dem dort vorliegenden Fall besteht. „Um weitere Kosten zu vermeiden, haben wir dann auch in dem anderen Verfahren vor dem Landgericht reagiert, welches vergleichbar ist", erläutert evd-Vertriebsleiter Karl-Heinz Junggeburth. Insgesamt ging es in den Fällen um einen Rückerstattungsbetrag von rund 3.700 Euro.

„In der Sache ändert dies jedoch nichts an der grundsätzlichen Rechtsauffassung der evd für die ganz überwiegende Mehrzahl von Fällen. Wir haben den Kunden keine überhöhten Energiepreise abverlangt und niemanden übervorteilt", macht Esser deutlich. Die evd werde deshalb bei Rückzahlungsforderungen wie bisher jeden Einzelfall juristisch prüfen. Junggeburth: „Nach der Rechtsprechung des BGH kann insbesondere ein Kunde, der über einen längeren Zeitraum Erdgas bezogen hat, ohne einer Preisänderung zu widersprechen, sich nicht auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel berufen."